Also machte ich mich, da ich kürzlich in La Neuveville zu Fuss angelangt war, auf die Suche nach einem geeigneten Gefährt. Bedingung war, dass ich das Boot über Land im Rucksack oder gegebenenfalls in einem Anhänger mitführen konnte. Mein Herumsuchen im Internet trug tatsächlich Früchte. «Kajak Challenger K1» (Masse 274 x 76 x 33) hiess das Boot, brachte rund 6 Kilo auf die Waage und hätte im luftleeren Zustand gut im Trekkingrucksack Platz gehabt. Ich schaute mir YouTube-Filme an, die das handliche Gerät im Detail erklärten und über alle Massen lobten. Ich, die Nichtwasserratte frohlockte bereits. Ja, es begann ganz sachte nach Abenteuer zu riechen.
Mit diesem leicht zu transportierenden Einsitzer meinte ich, die zwei See-Passagen bewältigen zu können.
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Doch dann kam mir der Gedanke, dass es bestimmt ein Gesetz geben müsse, das den Umgang mit Schlauchbooten, Kanus und dergleichen regelt. Fündig wurde ich in Gestalt der «Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern», kurz: «Binnenschifffahrtsverordnung» (BSV). Bei der Lektüre erfuhr ich unter anderem Folgendes:
- Die Verordnung kennt insgesamt 23 verschiedene Fahrzeugarten. Vom Schiff mit Maschinenantrieb – dem sogenannten Motorschiff, über den Schleppverband, das Kursschiff, Segelschiff, Segelbrett, Ruderboot, Vergnügungsschiff, Drachensegelbrett, Schiff zu Wohnzwecken, bis hin zum Paddelboot, Vorrangschiff, Wassermotorrad, Tauchscooter und nicht zuletzt das Schlauchboot.
- Ein Schlauchboot ist ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff.
- Ein Vergnügungsschiff ist ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot ist, denn …
- … ein Sportboot ist ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht, wobei die Definition des Wassermotorrades gemäss Ziffer 18 der BSV vorbehalten bleibt.
- Das Schlauchboot zählt zur Kategorie der Strandboote.
- Die zulässige Personenzahl für Schlauchboote wird mit der Formel P = S/0,45 berechnet, wobei S = die projizierte Fläche auf die Innenkante der Luftkammern in m² darstellt.
Der Artikel 42 führt unter dem Titel «Besondere Regeln» eine für mein Vorhaben entscheidende Bestimmung auf:
- Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.
Und der erwähnte Artikel 16 besagt zum Thema «Kennzeichnung»:
- Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1a zu versehen. Davon ausgenommen sind:
- a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen;
- b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m;
- c. Strandboote und dergleichen;
- d. Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.
- Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach Absatz 2 Buchstaben b-d tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder Halters.
Das von mir ins Auge gefasste, aufblasbare Kanu ist zwar über 2,5 m lang, zählt aber nicht zu den Paddelbooten, wie z.B. das Kanu aus steifem Material, denn hier gilt:
- Paddelboot: Ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff. Als Paddelboote gelten insbesondere Kanus, Kajaks, Kanadier, Faltboote und dergleichen. Sie gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote. Ein Ruderboot ist demnach ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann.
Mein Gefährt fällt folglich in die Kategorie der Strandboote:
- Ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist. Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote.
Der langen Rede kurzer Sinn: Eine Fahrt in direkter Linie (1,5 km) über den See, also von La Neuveville nach Erlach musste ich mir aus gesetzgeberischen Gründen aus dem Kopf schlagen. Eine Paddlerei in Ufernähe wäre die Alternative gewesen. Da ich in diesem Fall den von mir vorgegebenen Korridor dennoch hätte verlassen müssen, betrachtete ich es als sinnvoller, die Paddelübung abzublasen und die Strecke gänzlich zu Fuss zurückzulegen. Dasselbe gilt gleichsam für die übernächste Etappe von Ins nach Murten.
Der See als Spielverderber für die queren Ideen eines Fussgängers? Man mag vielleicht einwenden, dass nicht der See das Problem darstelle sondern der Gesetzgeber. Ich bin der Meinung, die Schuld trägt dennoch der See, denn ohne See keine Binnenschifffahrtsverordnung!
Wie dem auch sei: Das Vorgeplänkel auf die zwei anstehenden Abschnitte hat mir wenigstens die rechtliche Situation auf unseren Gewässern näher gebracht, ebenso ein interessantes Boot, das mir vielleicht bei anderer Gelegenheit doch noch dienen könnte. Mal schauen.
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